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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Auch für Aufmerksamkeiten an Mitglieder wurde in > der Regel ein Betrag von 40 € akzeptiert. Die > Grundlage dafür ist im Anwendungserlass zur > Abgabenordnung (AEAO) zu finden, dort in Ziffer 9 > zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung: > 1.Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln > der Körperschaft erhalten. > 2.Dies gilt nicht, soweit es sich um > Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der > Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und > nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen > anzusehen sind. > > Als „angemessen“ hatte sich auch insoweit ein > Betrag von 40 € etabliert, der Betrag aus den LStR > wurde entsprechend angewendet. > > Das Problem dabei: Rechtlich verbindlich > festgelegt ist es allerdings nicht, dass insoweit > stets die gleiche Grenze gilt wie in den LStR. > Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, stimmen Sie > daher mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob es auch > für Zuwendungen an Mitglieder im Sinne des AEAO > Ziffer 9 zu § 55 AO einen Betrag von 60 € > akzeptiert. > Quelle: RA Heiko Klages; 2K-verbandsberatung
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