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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Annehmlichkeiten an Mitglieder
von: Anna ()
Datum: 30.06.2016

Mit Interesse habe ich die vorhergehende "Diskussion" verfolgt, Hierzu hätte ich dann auch noch eine Frage: Bei den Annehmlichkeiten an Mitglieder wird in der Rechtsprechung immer von "BESONDEREN Vereinsanlässen" gesprochen, bei denen jedem Vereinsmitglied bis zu 40 Euro zugewendet werden dürfen. Dazu zählen dann beispielsweise:
Die kostenlose oder verbilligte Bewirtung bei Feiern oder Vereinsausflügen.
Speisen, Getränke und Genussmittel anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, zum Beispiel während einer Besprechung oder Sitzung, die im überwiegenden Vereinsinteresse ist.

Das hat doch alles sehr geselligen Charakter. Ist denn eine Vorstandssitzung bzw. eine Mitgliederversammlung ein BESONDERER Vereinsanlass oder ein AUSSERGEWÖHNLICHER Arbeitseinsatz? Für mich hat das eher "Betriebsversammlungscharakter"?

Gruß Anna

Re: Annehmlichkeiten an Mitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.06.2016

Diese Quelle, wo von "BESONDEREN Vereinsanlässen" gesprochen wird, müssten Sie mir bitte nennen.

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (Ziffer 10 zu § 58) steht lediglich: "Annehmlichkeiten (...), wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind."

Re: Annehmlichkeiten an Mitglieder
von: Hardy ()
Datum: 30.06.2016

Auch für Aufmerksamkeiten an Mitglieder wurde in der Regel ein Betrag von 40 € akzeptiert. Die Grundlage dafür ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu finden, dort in Ziffer 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung:
1.Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
2.Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

Als „angemessen“ hatte sich auch insoweit ein Betrag von 40 € etabliert, der Betrag aus den LStR wurde entsprechend angewendet.

Das Problem dabei: Rechtlich verbindlich festgelegt ist es allerdings nicht, dass insoweit stets die gleiche Grenze gilt wie in den LStR. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, stimmen Sie daher mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob es auch für Zuwendungen an Mitglieder im Sinne des AEAO Ziffer 9 zu § 55 AO einen Betrag von 60 € akzeptiert.
Quelle: RA Heiko Klages; 2K-verbandsberatung

Re: Annehmlichkeiten an Mitglieder
von: Anna ()
Datum: 01.07.2016

Hallo!

Danke schon mal für die Antworten. "Rechtsprechung" war vielleicht ein wenig hochgegriffen ;), was ich meine sind die diversen Zusammenfassungen auf den einschlägigen Seiten (z.B. Vereinsbrief) oder auch hier bei Vereinsknowhow (...vereinsknowhow.de/kurzinfos/zuwend-mitgl.htm). Da fallen immer die Begrifflichkeiten "besondere Vereinsanlässe" und auch "außergewöhnlicher Arbeitseinsatz". Daher rührte meine Frage: was ist ein besonderer Vereinsanlass und was nicht?
Haben die Vorstandsmitglieder denn die gleiche Annehmlichkeitengrenze? Bei vier Vorstandssitzungen pro Jahr hat man diese ja sehr schnell erreicht :)

Danke und lieben Gruß