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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Mitgliederversammlung
von: horst23 ()
Datum: 09.06.2016

hallo, wir haben folgendes in der Satzung stehen:

§ 9 Rechte der Mitglieder
1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr
gewählt werden.
2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 9
Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern
oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des
Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

Dürfen die Eltern von den Kindern bei der Jahreshauptversammlung anwesend sein!!
( Ein Stimmrecht haben sie ja nicht und Mitglieder sind sie auch nicht. )

Re: Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.06.2016

Nein, die Vertretung durch die Eltern bezieht sich nur auf die Abgabe von Willenserklärungen, d.h. das Stimmrecht. Da das ausgeschlossen ist und zudem die Teilnahme der Eltern per Satzung ausgeschlossen ist, müssen und dürfen Eltern nicht teilnehmen.