Re: Formeller Mangel Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.09.2015
Solange das Mitglied nicht ausgeschlossen ist, hat es ein Recht auf Teilnahme an der MV und muss eingeladen werden. Es sei denn die Satzung regelt das speziell so. Außerdem hat das Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Ob das in der MV gewährt werden muss, würde sich aus der Satzung ergeben müssen. Regelt die Satzung dazu nichts, ist die MV zuständig.
Die MV ist zwar dennoch beschlussfähig, die Nichteinladung ist aber ein Anfechtungsgrund.
Außerdem ist der "Beschlussgegenstand" (TOP) nicht "hinreichend genau bezeichnet". Es muss nämlich der Name des auszuschließenden Mitglieds angegeben werden.
Welches Mitglied auch immer einer Anfechtung vornimmt, es kann damit den Beschluss der MV zerschießen.