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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Solange das Mitglied nicht ausgeschlossen ist, hat > es ein Recht auf Teilnahme an der MV und muss > eingeladen werden. Es sei denn die Satzung regelt > das speziell so. Außerdem hat das Mitglied > Anspruch auf rechtliches Gehör. Ob das in der MV > gewährt werden muss, würde sich aus der Satzung > ergeben müssen. Regelt die Satzung dazu nichts, > ist die MV zuständig. > Die MV ist zwar dennoch beschlussfähig, die > Nichteinladung ist aber ein Anfechtungsgrund. > Außerdem ist der "Beschlussgegenstand" (TOP) nicht > "hinreichend genau bezeichnet". Es muss nämlich > der Name des auszuschließenden Mitglieds angegeben > werden. > Welches Mitglied auch immer einer Anfechtung > vornimmt, es kann damit den Beschluss der MV > zerschießen.
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