Re: Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.05.2013
Wenn die Satzung nur Schriftform verlangt, ist E-Mail grundsätzlich zulässig. Allerdings könnten sich Mitglieder darauf berufen, dass ihnen dadurch die Teilnahme an der MV unzulässig erschwert wird (technische Voraussetzungen usf).
Wenn die Satzung also E-Mail nicht ausdrücklich vorsieht, sollte man die Einzelzustimmung der Mitglieder für die Einladung per E-Mail einholen.