Re: Satzungsformulierungen
von: pfeffer ()
Datum: 25.03.2024
"Das Präsidium wird von den Beschränkungen des § 34 BGB befreit."
Diese Regelung ist unwirksam. Nach § 40 BGB kann von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
"Die Haftung des Präsidiums, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt."
Das gilt aber nur Innenverhältnis