Re: Chorleitervergütung nach TVöd?
von: LuHa ()
Datum: 17.01.2024
M.E. gibt es hier zwei Möglichkeiten, Herr Pfeffer wird mich ggf. korrigieren.
a) Beschäftigung des Chorleiters als Angestellter des Vereins
-> das Gehalt wird verhandelt, könnte sich aber an einem einschlägigen Tarifvertrag orientieren, auf den man im Arbeitsvertrag entsprechend verweisen kann. Hier hat der Verein dann entsprechende Sozialabgaben zu zahlen, was letztlich aber vom Gehalt abhängt.
b) Beschäftigung des Chorleiters als selbständige Honorarkraft
-> das Gehalt wird verhandelt, der Chorleiter tritt aber als Selbständiger auf, d.h. die Vergütung erfolgt auf Basis einer Honorarzahlung. Der Verein hat keine regulären Sozialabgaben zu zahlen, muss jedoch i.d.R. in die Künstlersozialkasse einzahlen (5% des Honorars). Für den Verein ist diese Variante m.E. mit deutlich weniger Aufwand und Belastung verbunden.
In beiden Fällen kann der Chorleiter jedoch noch vom Übungsleiterfreibetrag profitieren, sofern er diesen nicht bereits bei seinen anderen Tätigkeiten in Anspruch nimmt.