Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Chorleitervergütung nach TVöd?
von: Riverside ()
Datum: 16.01.2024

Wir sind ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der seit kurzem einen neuen Chorleiter beschäftigt. Dieser ist bei der Kirche als Organist angestellt und leitet noch zwei weitere Chöre, die der Kirche angeschlossen sind. Er möchte sein Honorar nach Tarif TVöD abrechnen, was aber unsere finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Darf er nach Tarif abrechnen?

Und noch eine zweite Frage. Ein Honorar auf Basis der Mitgliederbeiträge. Bis zu welchem Betragist es sozialabgabe- und steuerfrei?

Re: Chorleitervergütung nach TVöd?
von: LuHa ()
Datum: 17.01.2024

M.E. gibt es hier zwei Möglichkeiten, Herr Pfeffer wird mich ggf. korrigieren.

a) Beschäftigung des Chorleiters als Angestellter des Vereins
-> das Gehalt wird verhandelt, könnte sich aber an einem einschlägigen Tarifvertrag orientieren, auf den man im Arbeitsvertrag entsprechend verweisen kann. Hier hat der Verein dann entsprechende Sozialabgaben zu zahlen, was letztlich aber vom Gehalt abhängt.

b) Beschäftigung des Chorleiters als selbständige Honorarkraft
-> das Gehalt wird verhandelt, der Chorleiter tritt aber als Selbständiger auf, d.h. die Vergütung erfolgt auf Basis einer Honorarzahlung. Der Verein hat keine regulären Sozialabgaben zu zahlen, muss jedoch i.d.R. in die Künstlersozialkasse einzahlen (5% des Honorars). Für den Verein ist diese Variante m.E. mit deutlich weniger Aufwand und Belastung verbunden.

In beiden Fällen kann der Chorleiter jedoch noch vom Übungsleiterfreibetrag profitieren, sofern er diesen nicht bereits bei seinen anderen Tätigkeiten in Anspruch nimmt.

Re: Chorleitervergütung nach TVöd?
von: pfeffer ()
Datum: 17.01.2024

Darf er nach Tarif abrechnen?

# Dürfen schon, aber es gibt natürlich bei privaten Arbeitgebern keinen rechtlichen Anspruch auf tarifliche Bezahlung.

Ein Honorar auf Basis der Mitgliederbeiträge. Bis zu welchem Betragist es sozialabgabe- und steuerfrei?

# Die Herkunft der Mittel spielt hier keine Rolle. Die Frage ist, ob die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Hier gelten zunächst die allgemeinen Kriterien.
Bei Freizeitchören hat das BSG keine KSK-Pflicht festgestellt.