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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Entlastung des Vorstandes
von: Eva_Vorstand ()
Datum: 10.01.2024

Hallo Herr Pfeffer,

bei unserer Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahl am 29.12.23 gaben sowohl der Vorstand als auch der Kassenwart einen Rechenschaftsbericht zum Geschäftsjahr 2023 ab und gaben den Mitgliedern auch die Gelegenheit zur Ausprache. Beim Bericht der Kassenprüfer kam jedoch heraus, dass diese unsere Vereinskasse nur bis 31.12.22 geprüft hatten - nicht aber für das Geschäftsjahr 2023. Aus meinem Rechtsverständnis heraus können daher Kassenwart und Vorstand auch nur bis 31.12.22 entlastet werden - trotz Rechenschaftsberichten. Ein Vorstandsmitglied bat jedoch die Mitgliederversammlung um Entlastung enschließlich des Geschäftsjahres 2023, woraufhin die Mehrheit der Mitglieder den Kassenwart und den Vorstand die Entlastung erteilte. Meine Frage ist nun, ob die Entlastung überhaupt gültig ist, und wie Sie das Vorgehen des Vorstandsmitglieds beurteilen.

Ich bin gespannt auf Ihre Rückmeldung!

Re: Entlastung des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 11.01.2024

Die Entlastung ist nur soweit wirksam, wie die MV um die entsprechenden Gegebeneheiten wusste oder wissen musste. Es kommt hier auf den Bericht des Vorstands an. Die Rechnungsprüfung spielt insoweit keine Rolle.

Re: Entlastung des Vorstandes
von: Eva_Vorstand ()
Datum: 11.01.2024

Hallo Herr Pfeffer,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Wenn ich Sie richtig verstehe, heißt das: Der Kassenwart kann für das Geschäftsjahr 2023 entlastet werden, obwohl die Kasse für das Jahr noch nicht geprüft wurde? Und der Vorstand, der ja verantwortlich für eine ordentliche Geschäftsführung ist, kann für 2023 entlastet werden, auch wenn die Finanzen noch nicht geprüft sind?
Bitte nochmals um kurze Rückmeldung, das wäre sehr wichtig für mich als neuer Vorstand.

Beste Grüße
Eva

Re: Entlastung des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 11.01.2024

Man muss hier unterscheiden, ob die Entlastung zulässig ist (das ist sie grundsätzlich immer) und ob sie wirksam ist.
D.h. der Vorstand kann sehr wohl entlastet werden, er hat nur nichts davon, weil sich die Entlastung nicht auf unbekannte Gegebenheiten erstreckt. Es liegt also im Interesse des Vorstands, zunächst ausführlich zu berichten. Sonst ist die Entlastung faktisch wertlos.

Re: Entlastung des Vorstandes
von: Eva_Vorstand ()
Datum: 11.01.2024

Hallo Herr Pfeffer,
ist die Entlastung des Vorstandes wirksam, wenn die Mitglieder VOR der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes von einem Vereinsmitglied darüber informiert wurden, dass eine Entlastung nicht wirksam ist, weil der Kassenbericht zwar vorgelegt, aber nicht geprüft wurde? Ist der Kassenwart denn wirksam entlastet?

Beste Grüße
Eva

Re: Entlastung des Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 11.01.2024

Es gibt hier scheint mir ein grundlegendes Missverständnis: Es kommt wie gesagt nicht auf die Kassenprüfung an, sondern darauf, ob die Mitgliederversammlung über die Gegebenheiten informiert war. Nur was der Mitgliederversammlung bekannt war, ist von der Enlastung umfasst. Alles andere spielt keine Rolle.