Re: Entlastung des Vorstandes vor JHV
von: pfeffer ()
Datum: 26.07.2020
Bis Ende 2020 ist das nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ tatsächlich ohne spezielle Satzungsregelung möglich.
Wie das Mitglied an die Informationen kommt, um sein Stimmrecht sachkundig ausüben zu können, bleibt dem Verein überlassen. Das Mitglied darf natürlich auch ohne Sachkenntnis abstimmen.
Auch in anderen Fällen müsse sich die Mitglieder ja sachkundig machen können. Die Entlastung ist insofern kein Sonderfall.