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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Frage betreffend gestaffelter Beiträge
von: schlsebOW ()
Datum: 18.11.2023

Hallo Herr Pfeffer,

wir sind gerade dabei unsere Satzung zu überarbeiten und auch einige Punkte zu verschlanken. Im Zuge dessen eine Frage bzgl. der Staffelung von Beiträgen: Beim Verfassen der Satzung vor ca. 4 Jahren haben wir die unterschiedlichen Staffeln in der Satzung explizit aufgeführt, um sie in der Beitragsordnung mit Beitragshöhen zu bepreisen.

"Es gibt folgende Formen der ordentlichen Mitgliedschaft: Erwachsene, Jugendliche bis 18 Jahre, junge Erwachsene bis 24 Jahre, Rentner/Pensionäre, Arbeitslose, Menschen mit Behinderung. Für die verschiedenen Mitgliedschaftsformen können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt in der Beitragsordnung, siehe auch §6."

Die 4 letztgenannten Gruppen haben aber seit jeher den gleichen Beitrag und es gibt nun die Überlegung diese zu einem Beitrag "ermäßigt" zusammen zufassen. Allerdings meine ich mich von damals zu erinnern, dass die explizite Nennung aus Gründen von BGB Vorgaben (oder anderen?) nötig ist, weil aus der Satzung bereits hervorgehen muss, ob man selber einem ermäßigten Tarif zuzuordnen ist und somit in diesem Sinne die Definition in der Beitragsordnung nicht ausreichend ist.
Leider habe ich dazu keine direkte Quelle mehr gefunden und auch im BGB habe ich das nicht so eindeutig gefunden. Können Sie mir hier Klarheit verschaffen?

Weiterhin möchten wir gerne einen Abschnitt wie folgt neu aufnehmen, wenn dies so zulässig ist:
"Im Fall sozialer Härten kann auf Antrag in Textform der Vorstand per Beschluss ein Mitglied bis zu 12 Monate beitragsfrei stellen, wobei vom Antragssteller als Voraussetzung entsprechende Nachweise eingefordert werden können."
Gemeint ist mit Freistellung unsererseits ein Verzicht auf die Beiträge. Neben der Zulässigkeit an sich würde sich hier noch die Frage stellen, ob dies auch rechtlich so zu übersetzen ist oder es vielmehr als Aufschub der Forderung gelesen wird?

Vielen Dank!
MfG

Re: Frage betreffend gestaffelter Beiträge
von: pfeffer ()
Datum: 19.11.2023

... dass die explizite Nennung aus Gründen von BGB Vorgaben (oder anderen?) nötig ist, weil aus der Satzung bereits hervorgehen muss, ob man selber einem ermäßigten Tarif zuzuordnen ist und somit in diesem Sinne die Definition in der Beitragsordnung nicht ausreichend ist.

# Es genügt, dass aus der Satzung die Beitragsdifferenzierung hervorgeht. Wer dann wie viel bezahlt, kann per Beschluss geregelt werden. Dabei können natürlich verschiedene Gruppen den gleichen Beitrag zahlen. Eine weitere Begründung ist da nicht erforderlich.

Auch da gibt es keine Bedenken. Es gibt ja einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung.
Unter "beitragsfrei" würde ich einen Verzicht und keine Stundung verstehen.