Re: Vertretungsberechtigung im Innen- und Außenverhältnis
von: pfeffer ()
Datum: 25.10.2018
Zu Ihren Fragen:
Als Organe gibt es nur die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Wäre ggf. die Regelung ratsam: "...soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind."?
# Das gilt ohnehin. Im Zweifel ist die MV zuständig.
Es gibt in der Satzung keine Wertgrenze oder Bestimmung besonderer Rechtsgeschäfte, ab der bzw. für die die MV zuständig wäre. Sollte eine solche Grenze vorgesehen werden?
# Ich halte das nicht für erforderlich. Letzlich kann das im Innenverhältnis ohnehin geregelt werden, weil die MV Weisungen erteilen kann. Ein Missbrauch der Vertretungsberechtigung ist meist nicht das Problem. Bei Geschäften, die nicht durch den Satzungszweck gedeckt sind, macht sich der Vorstand ohnehin haftbar.
Die Satzung enthält (derzeit) noch keine Aussage über den "vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB", da dies nach dem Mitgliedervotum alle Vorstandsmitglieder (derzeit 4) sind. Ist die Regelung "nur zu Zweit im Innen- und Außenverhältnis" zulässig und im Blick auf § 26 BGB ausreichend?
# Ja.
Und ist eine solche Regelung praktikabel? Wie weit geht die gemeinsame Vertretungsberechtigung? Muss dann z. B. jeder kleine Einkauf an Büromaterial usw. zu Zweit vorgenommen werden?
# Theoretisch ja. Praktisch wird das aber keine Rolle spielen, weil die Zustimung im Nachhinein erteilt werden kann, um kein Vertragspartner bei kleinen Geschäften nach der Vertretungberechtigung fragt.
Im Zweifel würde das Vorstandsmitglied persönlich haften.
Muss die Einschränkung evtl. präzisiert werden?
# Aus den genannten Gründen nicht.