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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Astrid schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo, > > in einer Satzungsneufassung soll zur > Vertretungsberechtigung Folgendes geregelt werden > (auszugsweise): > > § 9 - Vorstand > 9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei > Mitgliedern, dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem > oder der ersten und zweiten stellvertretenden > Vorsitzenden. > …. > Die Vorstandsmitglieder sind im Innen- und > Außenverhältnis nur zu zweit > vertretungsberechtigt. > ... > > 9.2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und > erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie > nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen > Organ zugewiesen sind. In-sich-Geschäfte sind > verboten, soweit der Vorstand nicht für ein > einzelnes Rechtsgeschäft durch Beschluss der > Mitgliederversammlung von der Beschränkung des § > 181 BGB befreit worden ist. > __________________________________________________ > __________________ > > Als Organe gibt es nur die Mitgliederversammlung > und den Vorstand. Wäre ggf. die Regelung ratsam: > "...soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der > Mitgliederversammlung vorbehalten sind."? > > Es gibt in der Satzung keine Wertgrenze oder > Bestimmung besonderer Rechtsgeschäfte, ab der bzw. > für die die MV zuständig wäre. Sollte eine solche > Grenze vorgesehen werden? > > Die Satzung enthält (derzeit) noch keine Aussage > über den "vertretungsberechtigten Vorstand nach § > 26 BGB", da dies nach dem Mitgliedervotum alle > Vorstandsmitglieder (derzeit 4) sind. Ist die > Regelung "nur zu Zweit im Innen- und > Außenverhältnis" zulässig und im Blick auf § 26 > BGB ausreichend? > > Und ist eine solche Regelung praktikabel? Wie weit > geht die gemeinsame Vertretungsberechtigung? Muss > dann z. B. jeder kleine Einkauf an Büromaterial > usw. zu Zweit vorgenommen werden? Muss die > Einschränkung evtl. präzisiert werden? > > Herzlichen Dank für Hinweise und Empfehlungen.
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