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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Zu Ihren Fragen: > > Als Organe gibt es nur die Mitgliederversammlung > und den Vorstand. Wäre ggf. die Regelung ratsam: > "...soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der > Mitgliederversammlung vorbehalten sind."? > > # Das gilt ohnehin. Im Zweifel ist die MV > zuständig. > > Es gibt in der Satzung keine Wertgrenze oder > Bestimmung besonderer Rechtsgeschäfte, ab der bzw. > für die die MV zuständig wäre. Sollte eine solche > Grenze vorgesehen werden? > > # Ich halte das nicht für erforderlich. Letzlich > kann das im Innenverhältnis ohnehin geregelt > werden, weil die MV Weisungen erteilen kann. Ein > Missbrauch der Vertretungsberechtigung ist meist > nicht das Problem. Bei Geschäften, die nicht durch > den Satzungszweck gedeckt sind, macht sich der > Vorstand ohnehin haftbar. > > Die Satzung enthält (derzeit) noch keine Aussage > über den "vertretungsberechtigten Vorstand nach § > 26 BGB", da dies nach dem Mitgliedervotum alle > Vorstandsmitglieder (derzeit 4) sind. Ist die > Regelung "nur zu Zweit im Innen- und > Außenverhältnis" zulässig und im Blick auf § 26 > BGB ausreichend? > > # Ja. > > Und ist eine solche Regelung praktikabel? Wie weit > geht die gemeinsame Vertretungsberechtigung? Muss > dann z. B. jeder kleine Einkauf an Büromaterial > usw. zu Zweit vorgenommen werden? > > # Theoretisch ja. Praktisch wird das aber keine > Rolle spielen, weil die Zustimung im Nachhinein > erteilt werden kann, um kein Vertragspartner bei > kleinen Geschäften nach der Vertretungberechtigung > fragt. > Im Zweifel würde das Vorstandsmitglied persönlich > haften. > > Muss die Einschränkung evtl. präzisiert werden? > > # Aus den genannten Gründen nicht.
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