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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Notwendige Stimmen für eine Satzungsänderung
von: Konrad ()
Datum: 22.06.2023

Frage 1:
Unsere derzeitige Satzung lautet:
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Bestimmung der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

In § 33 BGB heißt es:
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Ist die in unserer Satzung enthaltene Mehrheit von zwei Drittel somit falsch? Bisher ist dies auch beim Vereinsregister nicht aufgefallen.

Frage 2:
Wir wollen zum Thema Satzungsänderung folgenden Passus aufnehmen:
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Text form per E-Mail oder schriftlich mitgeteilt werden.

Müssen wir dann der o. a. Satz "Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden." entfernen?
In § 3 BGB heißt es, dass ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. Da der Vorstand ja nun gewisse Satzungsänderungen vornehmen darf stellt sich die Frage, ob damit die Stimmen der Vorstandsmitglieder gemeint sind?

Re: Notwendige Stimmen für eine Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 22.06.2023

Ist die in unserer Satzung enthaltene Mehrheit von zwei Drittel somit falsch?

# Nein, die BGB-Regelung kann durch Satzung abgeändert werden (§ 40 BGB)


Müssen wir dann der o. a. Satz "Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden." entfernen?

# Nein, das ist als lex specialis eben ein Vorschrift für den Sonderfall und steht damit nicht in Widerspruch zur allgemeinen Regelung.