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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Konrad schrieb: ------------------------------------------------------- > Frage 1: > Unsere derzeitige Satzung lautet: > Eine Änderung der Satzung kann durch die > Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der > Einladung ist die Angabe der zu ändernden > Bestimmung der Satzung in der Tagesordnung bekannt > zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der > Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei > Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. > > In § 33 BGB heißt es: > (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der > Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei > Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur > Änderung des Zweckes des Vereins ist die > Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die > Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss > schriftlich erfolgen. > > Ist die in unserer Satzung enthaltene Mehrheit von > zwei Drittel somit falsch? Bisher ist dies auch > beim Vereinsregister nicht aufgefallen. > > Frage 2: > Wir wollen zum Thema Satzungsänderung folgenden > Passus aufnehmen: > Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- > oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt > werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. > Diese Satzungsänderungen müssen allen > Vereinsmitgliedern alsbald in Text form per E-Mail > oder schriftlich mitgeteilt werden. > > Müssen wir dann der o. a. Satz "Eine Änderung der > Satzung kann durch die Mitgliederversammlung > beschlossen werden." entfernen? > In § 3 BGB heißt es, dass ein Beschluss, der eine > Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von > drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. > Da der Vorstand ja nun gewisse Satzungsänderungen > vornehmen darf stellt sich die Frage, ob damit die > Stimmen der Vorstandsmitglieder gemeint sind?
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