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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Blockwahl
von: KocDo ()
Datum: 15.04.2023

Beschluss Oberlandesgericht (OLG) Bremen (vom 12.10.2015 - Az. 2 W 68/15)
"... Der Senat des OLG Bremen schloss sich hier der Auffassung des Bundesgerichtshofes an, dass Verfahrensfehler nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses führen, wenn ein objektiver Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte von Vereinsmitgliedern festzustellen ist. Im Rahmen der streitgegenständlichen Wahl sollte nur das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes neu besetzt werden. Über die Zusammensetzung der verbleibenden Vorstandsämter sollte nicht weiter abgestimmt werden. So jedenfalls wurde es aus den Reihen der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen, einstimmig beschlossen und schließlich auch ohne weitere Diskussion umgesetzt.
Aus der Sicht des Gerichts stellt ein solcher Konsens keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass durch die gemeinsame Abstimmung über die offensichtlich einvernehmlich ausgewählten Vorstandsmitglieder eine nachteilige Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder erfolgt. In diesem Fall wurde die Wahl im Ergebnis und entgegen der Ansicht des Registergerichts wirksam durchgeführt."

Wie ist dieser Beschluss hinsichtlich der regulären Neuwahl des gesamten Vorstandes zu bewerten?

Bei uns wurde der fünfköpfige Vorstand in Blockwahl gewählt ohne, dass die Blockwahl in der Satzung steht.
Nachdem der Wahlleiter empfohlen hatte, die Wahl zu wiederholen, beruft sich der Vorstand nun auf das Bremer Urteil und erklärt, dass die Wahl wirksam sei. Ist sie es oder ist sie es nicht?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Re: Blockwahl
von: W. Pfeffer ()
Datum: 16.04.2023

Ich sehe hier keine klare Erlaubnis für eine Blockwahl. Zunächst wird es ohnehin nicht darum gehen, ob ein Mitglied die Wahl anfechten wird, sondern ob das Vereinsregister die Anmeldung akzeptiert. Dazu sollte man im Protokoll besser nicht das Blockwahlverfahren erwähnen.

Re: Blockwahl
von: KocDo ()
Datum: 16.04.2023

W. Pfeffer schrieb:
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> Ich sehe hier keine klare Erlaubnis für eine Blockwahl. Zunächst wird es ohnehin nicht darumgehen, ob ein Mitglied die Wahl anfechten wird, sondern ob das Vereinsregister die Anmeldung akzeptiert. Dazu sollte man im Protokoll besser nicht das Blockwahlverfahren erwähnen.

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W. Pfeffer schrieb:
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> Ich sehe hier keine klare Erlaubnis für eine Blockwahl. Zunächst wird es ohnehin nicht darum gehen, ob ein Mitglied die Wahl anfechten wird, sondern ob das Vereinsregister die Anmeldung akzeptiert. Dazu sollte man im Protokoll besser nicht das Blockwahlverfahren erwähnen.
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Tut mir leid, ich muss nochmals nachfragen:

Im Protokoll ist die Blockwahl erwähnt. Die Wahl war im November 2022. Es scheint so, als hätte das Amtsgericht in Mecklenburg-Vorpommern den Eintrag akzeptiert.
Damit der Vorstand rechtlich auf sicherem Boden steht, (was ratsam ist, da es viele Konflikte in der KGV gibt), ist es schon wichtig, zu wissen, ist die Wahl anfechtbar oder nicht.

Was bedeutet es, dass das Amtsgericht den Eintrag vorgenommen hat?
Ist die Blockwahl erfolgversprechend anfechtbar oder nicht?

Re: Blockwahl
von: W. Pfeffer ()
Datum: 16.04.2023

Ich kann nicht erkennen, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus die Blockwahl ohne Satzungsgrundlage erlaubt.