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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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KocDo schrieb: ------------------------------------------------------- > Beschluss Oberlandesgericht (OLG) Bremen (vom > 12.10.2015 - Az. 2 W 68/15) > "... Der Senat des OLG Bremen schloss sich hier > der Auffassung des Bundesgerichtshofes an, dass > Verfahrensfehler nur dann zur Unwirksamkeit eines > Beschlusses führen, wenn ein objektiver Verstoß > gegen die Mitwirkungsrechte von Vereinsmitgliedern > festzustellen ist. Im Rahmen der > streitgegenständlichen Wahl sollte nur das Amt des > ausscheidenden Vorstandsmitgliedes neu besetzt > werden. Über die Zusammensetzung der verbleibenden > Vorstandsämter sollte nicht weiter abgestimmt > werden. So jedenfalls wurde es aus den Reihen der > anwesenden Mitglieder vorgeschlagen, einstimmig > beschlossen und schließlich auch ohne weitere > Diskussion umgesetzt. > Aus der Sicht des Gerichts stellt ein solcher > Konsens keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass durch > die gemeinsame Abstimmung über die offensichtlich > einvernehmlich ausgewählten Vorstandsmitglieder > eine nachteilige Beeinträchtigung der > Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder erfolgt. > In diesem Fall wurde die Wahl im Ergebnis und > entgegen der Ansicht des Registergerichts wirksam > durchgeführt." > > Wie ist dieser Beschluss hinsichtlich der > regulären Neuwahl des gesamten Vorstandes zu > bewerten? > > Bei uns wurde der fünfköpfige Vorstand in > Blockwahl gewählt ohne, dass die Blockwahl in der > Satzung steht. > Nachdem der Wahlleiter empfohlen hatte, die Wahl > zu wiederholen, beruft sich der Vorstand nun auf > das Bremer Urteil und erklärt, dass die Wahl > wirksam sei. Ist sie es oder ist sie es nicht? > > Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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