Re: Zusammenlegung von Vorstandsämtern
von: LuHa ()
Datum: 24.10.2017
> Zählen Kassenwart und Schriftführer nach einer
> oben zitierter Satzung zum Vorstand, obwohl sie
> nach Ziff. 3 nicht vertretungsberechtigt im Sinne
> von § 26 BGB sind und auch im Vereinsregister
> nicht namentlich eingetragen sind?
Sie zählen zwar nicht zum "vertretungsberechtigten Vorstand!" nach §26 BGB, wohl aber zum "Vorstand" wie ihn die Satzung definiert, also ja.
> Ist es bei der alle vier Jahre stattfindenden
> Neuwahl aus rechtlicher Sicht unbedenklich, wenn
> ein Mitglied des Vorstands gem. $ 26 BGB (§ 8 der
> Satzung Ziffer 3) bei der Wahl durch die
> Mitgliederversammlung zusätzlich Funktionen nach
> Ziff. 1 in Personalunion übernimmt?
>
> Beispiele: Der Vorsitzende übernimmt zusätzlich
> die Aufgaben des Kassenwarts.
> Oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wird durch
> Wahl zusätzlich die Aufgabe des Schriftführers
> übertragen.
> An der Zahl und den Personen der
> Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB ändert sich
> nichts.
>
> Ist eine solche Regelung im rechtlichen Sinne als
> „Zusammenlegung von Vorstandsämtern“ zu
> bezeichnen?
> Sind die oben geschilderten Beispiele rechtlich
> unbedenklich?
Nun ja, wenn sich niemand anderes für das Amt findet und keine Wahl stattfinden kann, bleibt das Amt vakant. In dem Falle müssen die restlichen Vorstandsmitglieder aus Gründen der Geschäftsfähigkeit die Aufgaben dieses Amtes ohnehin übernehmen. Ob es jedoch möglich ist, dieselbe Person sowohl für das Amt des 1. Vorsitzenden als auch für das des Kassierers zu wählen, würde ich stark bezweifeln...