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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
LuHa schrieb: ------------------------------------------------------- > > Zählen Kassenwart und Schriftführer nach einer > > oben zitierter Satzung zum Vorstand, obwohl sie > > nach Ziff. 3 nicht vertretungsberechtigt im > Sinne > > von § 26 BGB sind und auch im Vereinsregister > > nicht namentlich eingetragen sind? > > Sie zählen zwar nicht zum "vertretungsberechtigten > Vorstand!" nach §26 BGB, wohl aber zum "Vorstand" > wie ihn die Satzung definiert, also ja. > > > Ist es bei der alle vier Jahre stattfindenden > > Neuwahl aus rechtlicher Sicht unbedenklich, > wenn > > ein Mitglied des Vorstands gem. $ 26 BGB (§ 8 > der > > Satzung Ziffer 3) bei der Wahl durch die > > Mitgliederversammlung zusätzlich Funktionen > nach > > Ziff. 1 in Personalunion übernimmt? > > > > Beispiele: Der Vorsitzende übernimmt zusätzlich > > die Aufgaben des Kassenwarts. > > Oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wird > durch > > Wahl zusätzlich die Aufgabe des Schriftführers > > übertragen. > > An der Zahl und den Personen der > > Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB ändert sich > > nichts. > > > > Ist eine solche Regelung im rechtlichen Sinne > als > > „Zusammenlegung von Vorstandsämtern“ zu > > bezeichnen? > > Sind die oben geschilderten Beispiele rechtlich > > unbedenklich? > > Nun ja, wenn sich niemand anderes für das Amt > findet und keine Wahl stattfinden kann, bleibt das > Amt vakant. In dem Falle müssen die restlichen > Vorstandsmitglieder aus Gründen der > Geschäftsfähigkeit die Aufgaben dieses Amtes > ohnehin übernehmen. Ob es jedoch möglich ist, > dieselbe Person sowohl für das Amt des 1. > Vorsitzenden als auch für das des Kassierers zu > wählen, würde ich stark bezweifeln...
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