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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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gwfrank schrieb: ------------------------------------------------------- > Angenommen die Satzung eines Vereins sagt zum > Thema Vorstand folgendes: > § 8 Vorstand > 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte > den Vorsitzenden, > zwei stellvertretende Vorsitzende, den > Kassenwart und den Schriftführer für jeweils vier > Jahre. > 2. Der Vorstand kann weitere fachkundige Personen > in den Vorstand berufen. > 3. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem > Vorsitzenden und den > beiden stellvertretenden Vorsitzenden. > Jeder der drei Vorsitzenden ist > einzelvertretungsberechtigt. > > Zählen Kassenwart und Schriftführer nach einer > oben zitierter Satzung zum Vorstand, obwohl sie > nach Ziff. 3 nicht vertretungsberechtigt im Sinne > von § 26 BGB sind und auch im Vereinsregister > nicht namentlich eingetragen sind? > > Ist es bei der alle vier Jahre stattfindenden > Neuwahl aus rechtlicher Sicht unbedenklich, wenn > ein Mitglied des Vorstands gem. $ 26 BGB (§ 8 der > Satzung Ziffer 3) bei der Wahl durch die > Mitgliederversammlung zusätzlich Funktionen nach > Ziff. 1 in Personalunion übernimmt? > > Beispiele: Der Vorsitzende übernimmt zusätzlich > die Aufgaben des Kassenwarts. > Oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wird durch > Wahl zusätzlich die Aufgabe des Schriftführers > übertragen. > An der Zahl und den Personen der > Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB ändert sich > nichts. > > Ist eine solche Regelung im rechtlichen Sinne als > „Zusammenlegung von Vorstandsämtern“ zu > bezeichnen? > Sind die oben geschilderten Beispiele rechtlich > unbedenklich?
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