Re: Haftung Vereinsvermögen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.02.2016
Das Vorstandsmitglied hat wohl fahrlässig gehandelt und haftet damit grundsätzlich für den Schaden. Als Ehrenamtler aber nur für grobe Fahrlässigkeit.
Die Mitgliederversammlung kann ihn von der Haftung freistellen, nicht der Vorstand.
Das korrekte Vorgehen ist also, die Sache gegenüber der Mitgliederversammlung offenzulegen und vorzuschlagen, auf eine Inhaftungnahme zu verzichten.