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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Das Vorstandsmitglied hat wohl fahrlässig > gehandelt und haftet damit grundsätzlich für den > Schaden. Als Ehrenamtler aber nur für grobe > Fahrlässigkeit. > Die Mitgliederversammlung kann ihn von der Haftung > freistellen, nicht der Vorstand. > Das korrekte Vorgehen ist also, die Sache > gegenüber der Mitgliederversammlung offenzulegen > und vorzuschlagen, auf eine Inhaftungnahme zu > verzichten.
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