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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Rechenschafts- bzw. Geschäftsbericht nach Amtsniederlegung
von: Weigelie74 ()
Datum: 21.09.2022

Wir haben zu einer aoMV wegen Neuwahl des Vorstandes eingeladen, da der 1. Vorsitzende, der 1. und 2. Rechner die Ämter niedergelegt haben und der restliche Vorstand nur noch aus dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer besteht. Dem Amtsgericht wurde die Niederlegung schriftlich mitgeteilt. Jetzt sind meine Fragen:
a) ist der verbliebene Vorstand noch handlungsfähig?
b) wer legt den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht vor?
c) kann/muss der zurückgetretene Vorstand entlastet werden?
d) kann der Kassenprüfer in Abwesenheit der Rechner prüfen?
Auszug aus der Satzung:
"Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), einen ersten Rechner, einen zweiten Rechner (Stellvertreter), einen Schriftführer.
Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
Der Vorstand und seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Der Vorstand ist berechtigt, die ständigen und gewöhnlichen Ausgaben zu bestreiten. Zeichnungsberechtigt für alle Kassenangelegenheiten sind der Vorsitzende und der Rechnungsführer gemeinsam." Vielen Dank

Re: Rechenschafts- bzw. Geschäftsbericht nach Amtsniederlegung
von: pfeffer ()
Datum: 22.09.2022

a) ist der verbliebene Vorstand noch handlungsfähig?
# Ja, es genügt ja laut Satzung einer der Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied

b) wer legt den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht vor?
# Der verbleibende Vorstand.

c) kann/muss der zurückgetretene Vorstand entlastet werden?
# Das hängt von der Satzung bzw. dem "Vereinsherkommen" ab. Es gilt für den zurückgetretenen Vorstand nichts anderes als bei einem regulären Ende der Amtszeit.

d) kann der Kassenprüfer in Abwesenheit der Rechner prüfen?
# Wenn er an alle erforderlichen Auskünfte kommt, ja.

Re: Rechenschafts- bzw. Geschäftsbericht nach Amtsniederlegung
von: Weigelie74 ()
Datum: 23.09.2022

Danke für die Antwort, allerdings stellt sich mir die Frage, da ja in der Satzung steht:

"Der Vorstand ist berechtigt, die ständigen und gewöhnlichen Ausgaben zu bestreiten. Zeichnungsberechtigt für alle Kassenangelegenheiten sind der Vorsitzende und der Rechnungsführer gemeinsam."

und die Rechner ja ebenfalls ihr Amt niedergelegt haben, in wie weit der verbliebene Vorstand berechtigt ist Kassenangelegenheiten zu erledigen.

Re: Rechenschafts- bzw. Geschäftsbericht nach Amtsniederlegung
von: pfeffer ()
Datum: 23.09.2022

Ja, aber das kann nur als vereinsinterne Beschränkung ausgelegt werden, was auch immer mit "zeichnungsberechtigt" gemeint ist.