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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstand
von: G.P. ()
Datum: 28.10.2014

Hallo zusammen!

Wir haben unsere Jahreshauptversammlung im vorigen Jahr gehabt. Es standen Neuwahlen des Vorstandes an. In den geschäfführenden Vorstand wurden der Vorsitzende und der Kassierer gewählt. In den erweiterten Vorstand wurde der 2. Geschäftsführer gwählt.
Die Wahlen der Jugendabteilung und der Alten Herren wurden betätigt Bis hier der Mantel des Schweigens.
Im Laufe des Jahres trat der 2. Geschäftsführer zurüch, dann wurde der 1. Kassierer entsorgt und der bis dahin kommisarisch eingesetzte kommissarische Ehrenamtsbeauftage zum kommissarischen 1. Kassierer ernannt. .Ist das alles in Ordnung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem kommissarischen Kassierer.
Dem erweiterten Vostand gehören noch an: Der Fußballobman, den Jugendleiter und den AH Obmann. .
Ist dieser Vorstand handlungsfähig.
MfG

Re: Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 28.10.2014

Erlaubt denn die Satzung die kommissarische Besetzung von Vorstandsämtern?
Wie regelt die Satzung die Vertretungsbefugnis des Vorstands?

Re: Vorstand
von: G.P. ()
Datum: 29.10.2014

Die Satzung:
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so rückt, soweit vorhanden , sein Stellvertreter oder ein geeigneter Beisitzer in alle Rechte und Funktionen auf.
Die insoweit notwendigen Ergänzungs-bzw. Neuwahlen finden in der nächsten Mitgliederversammlung statt.

Nochmals zum Verständnis:

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Vorsitzender, Geschäftsführer, stellv. Geschäftsführe und Kassierer
Der erweiterte Vorstand besteht aus: Fußballobmann, Jugendleiter, Beauftragter für Freizeit und Bereitensport, Beauftragter für Mitglieder und Ehrenamt.

Beim geschäftsführenden Vorstand war das Amt des Geschätfführers nicht besetztt. Der stellvertetene Geschäftsführer und Kasserer traten zurück und der kommissarich eingesetzte Beauftragte für Mitglieder und Ehrenamt wurde dann zum kommisarischen Kassierer ernannt.

Re: Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.10.2014

Handlungsfähig ist der Verein, solange die Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Da wäre die Frage, ob die Mitglieder des BGB-Vorstands einzelvertretungsberechtigt sind bzw. wie viele Mitglieder zur gemeinsamen Vertretung erforderlich sind.

Da die Satzung die Selbstergänzung des Vorstandes vorsieht, ist die kommissarische Besetzung zulässig.

Nicht verstanden habe ich, was damit gemeint ist, dass "der 1. Kassierer entsorgt" wurde. Der Vorstand kann nach Satzung Mitglieder bestellen, aber nicht abberufen.

Re: Vorstand
von: GP ()
Datum: 30.10.2014

Gesetzliche Vertretung,
Der Verein wird im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer geneinschaftlich vertretten.
Falls einer der beiden ausfällt, tritt an seine Stelle der Kassierer.

Geschäftsführer war nicht besetzt und Kassierer entlassen.

Entsorgt heißt: Der Vorsitzende hat eine Email der Kassiererin an die Jugendabteilung gelesen, diese zu sich bestellt und sie wegen Vertrauensbruch entlassen.

Erklärung: Der Vorsitzende hat eine Hompage erstellt. In diesem Rahmen hat er jedem Vorstandsmitglied eine neue mail Adresse zugeteilt. Die Hompage wird nur vom Vorsitzenden gepflegt

Re: Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.10.2014

Dann wäre der Verein handlungsfähig.

Dass der Vorstand aber ein Vorstandsmitglied abberuft, ist nicht möglich (außer die Satzung erlaubt das).
Das kann nur das Bestellorgan - also die Mitgliederversammlung.

Re: Vorstand
von: GP ()
Datum: 30.10.2014

Danke!
G.P.