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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Amtsperiode Vorstand
von: commanderxy ()
Datum: 13.04.2022

Hallo,

in unserer Satzung steht, dass der Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wird. Das ist auch in der Rahmen-Abteilungsverordnung, die für uns als Unter-Abteilung des Vereins gilt, so vermerkt. Jetzt haben wir in den vergangenen Jahren als Abteilung des Vereins jedes Jahr neu gewählt, da wir es nicht besser gewusst haben.

Folgende zwei Frage dazu:
1. Müssen wir jetzt den Zyklus ändern oder greift dann so etwas wie Gewohnheitsrecht oä, so dass wir weiterhin jährlich unseren Vorstand neu wählen lassen können?
2. Können wir in einer Abteilungsordnung eine andere Dauer der Amtsperiode festlegen, die dann eben nur für unsere Abteilung gilt?

Vielen Dank vorab!

Re: Amtsperiode Vorstand
von: pfeffer ()
Datum: 13.04.2022

Da fehlen mit zunächst Informationen: Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vorstands? Oder inwieweit tangiert die Abteilungsordnung die Vorstandswahl? Oder geht es um den Abteilungsvorstand?

1. Müssen wir jetzt den Zyklus ändern oder greift dann so etwas wie Gewohnheitsrecht oä, so dass wir weiterhin jährlich unseren Vorstand neu wählen lassen können?

# Das Vereinsherkommen kann die Satzung nicht durchbrechen. Es geht hier also um den Abteilungsvorstand?
Gibt es dazu Satzungsregelungen?

2. Können wir in einer Abteilungsordnung eine andere Dauer der Amtsperiode festlegen, die dann eben nur für unsere Abteilung gilt?

# Allenfalls für die Abteilungsleitung, soweit die Satzung hier keine Vorgaben macht. Fehlen solche Vorgaben werden die Organe grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt.

Re: Amtsperiode Vorstand
von: commanderxy ()
Datum: 13.04.2022

Also, ich fasse mal zusammen:

In der Satzung steht, dass der Vorstand für 2 Jahre gewählt wird. Hiermit ist wohl, da es nicht klarer definiert ist, der Vorstand des Gesamtvereins gemeint. Das hat also mit uns (Unterabteilung) nichts zu tun?

Wir haben eine Rahmenabteilungsordnung, in der auch eine Amtsdauer von 2 Jahren für den Vorstand genannt ist. Diese Vorstandsmitglieder in der Abteilung sind nur Vorstandsmitglieder der Abteilung und nicht vom Gesamtverein. Insofern ist der Abteilungsleiter auch nicht Bestandteil des Vorstandes Gesamtverein. Es geht in unserem Fall also ausschließlich um die Wahl des Abteilungsvorstandes.

In der Satzung ist wie oben bereits erwähnt keine Regulierung der Abteilungen vorgesehen, da ich "vermute", dass diese nur für den Gesamtverein gilt. Daher gibt es ja die Rahmenabteilungsverordnung, aus der wir eine Abteilungsordnung für uns erstellen wollen. Wenn wir hier jetzt eine Amtsperiode von einem ahr reinschreiben würden, dann würden wir der Satzung ja eigentlich nicht widersprechen, da dort ja nur die Amtszeit des Vorstandes Gesamtverein geregelt ist?

Reicht das an Informationen?
Können wir jetzt jährlich wählen, ohne vorher eine Abteilungsordnung erstellt zu haben?
Können wir die Amtsdauer von einem Jahr in unsere Abteilungsordnung aufnehmen?

Re: Amtsperiode Vorstand
von: pfeffer ()
Datum: 14.04.2022

In der Satzung steht, dass der Vorstand für 2 Jahre gewählt wird. Hiermit ist wohl, da es nicht klarer definiert ist, der Vorstand des Gesamtvereins gemeint. Das hat also mit uns (Unterabteilung) nichts zu tun?

# Zunächst einmal nicht. Es sei denn die Satzung macht da weitere Vorgaben.


Wir haben eine Rahmenabteilungsordnung, in der auch eine Amtsdauer von 2 Jahren für den Vorstand genannt ist.

# Ein bloße Vereinsordnung kann das nicht regeln. Der Vorstand wird also auf unbestimmte Zeit bestellt und die Abteilung ist frei darin, den Vorstand jederzeit abzuwählen (= neu zu wählen). Ein eventuelles Vereinsherkommen kann so jederzeit durchbrochen werden.

Können wir jetzt jährlich wählen, ohne vorher eine Abteilungsordnung erstellt zu haben?

# Das geht sowieso, wie der Vorstand wie gesagt jederzeit abberufen werden kann, wenn die Satzung die Abberufung nicht auf wichtige Gründe beschränkt.

Können wir die Amtsdauer von einem Jahr in unsere Abteilungsordnung aufnehmen?

# Ja, aber das hätte keine rechtliche Bindung.