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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorübergehende Reduzierung von Mitgliedbeiträgen
von: Konrad ()
Datum: 05.03.2022

In den Jahren 2020 und 2021 hat der Verein keine Ausgaben für ansonsten erhebliche Ausgaben für Vereinsveranstaltungen gehabt bei weiterhin erhobenen Beiträgen. Damit haben sich im Laufe der Jahre erhebliche finanzielle Mittel angesammelt. Für Rücklagenbildung gibt es so gut wie keine Gründe. Bei weiterhin geltenden Beiträgen wird sich die Situation nicht ändern. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist in Zukunft nicht möglich.
Kann der Verein für die Mitglieder, die in den vorerwähnten Jahren den vollen Beitrag geleistet haben in den Jahren 2023 und 2024 einen gesonderten, reduzierten Beitrag mit Beschluss der Mitgliederversammlung erheben.
Die Satzung sagt zu Mitgliedbeiträgen folgendes:
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.
§ 9 Mitgliederversammlung
3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen

Re: Vorübergehende Reduzierung von Mitgliedbeiträgen
von: Konrad ()
Datum: 05.03.2022

Zusatzinfo: Beitragsreduzierung soll nur gelten für Mitglieder, die in 2020 und/oder 2021 den vollen Beitrag geleistet haben. Für neue Mitglieder in 2023 und2024 gelten die normalen, höheren Beiträge.

Re: Vorübergehende Reduzierung von Mitgliedbeiträgen
von: pfeffer ()
Datum: 05.03.2022

Wenn die Mitgliederversammlung das beschließt, gibt es vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlich keine Bedenken.