Vertretung auf Mitgliederversammlung
von: Ramona Franke ()
Datum: 03.02.2020
Sehr geehrter Herr Pfeffer,
§ 38 Abs. 2 BGB sagt: "Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden", wie ist es denn, wenn jemand sein Mitgliedschaftsrecht (Stimme auf Mitgliederversammlung) selbst ausübt, aber dies von einem anderen (Mitglied) verlesen läßt, bzw seine Wahlentscheidung schriftlich einreicht?
Das heißt es wird nicht das Stimmrecht inkl. der Entscheidung wie gestimmt werden soll übertragen, sondern es wird lediglich jemand als "Bote" eingesetzt, der dann eine ausdrückliche Wahlentscheidung einfach nur weiterleitet, wie ein Postbote?
Viele Grüße
Ramona Franke