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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Ramona Franke schrieb: ------------------------------------------------------- > Sehr geehrter Herr Pfeffer, > > § 38 Abs. 2 BGB sagt: "Die Ausübung der > Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen > überlassen werden", wie ist es denn, wenn jemand > sein Mitgliedschaftsrecht (Stimme auf > Mitgliederversammlung) selbst ausübt, aber dies > von einem anderen (Mitglied) verlesen läßt, bzw > seine Wahlentscheidung schriftlich einreicht? > > Das heißt es wird nicht das Stimmrecht inkl. der > Entscheidung wie gestimmt werden soll übertragen, > sondern es wird lediglich jemand als "Bote" > eingesetzt, der dann eine ausdrückliche > Wahlentscheidung einfach nur weiterleitet, wie ein > Postbote? > > Viele Grüße > > Ramona Franke
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