Re: Verbindlichkeit von Verzehrgutscheinen
von: pfeffer ()
Datum: 09.05.2019
1. Ist der Urteilsspruch des OLG München auch für vergleichbare Fälle in Baden Württemberg rechts-
wirksam
# Haben sie eine genauere Angabe zu dem Urteil (Aktenzeichen, Datum)?
Da es hier um BGB-Vereinsrechtsrecht geht, gibt es natürlich keine Beschränkung auf ein Bundesland. Vereinsrecht ist Bundesrecht. Die Frage kann einzig sein, ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist.
2. Darf ein Verein eine Gerichtsentscheidung durch Mehrheitsbeschluss der MV außer Kraft setzen
# Es geht nicht um die Gerichtsentscheidung, weil die nur im konkreten Fall bindend ist.
Es gibt aber eine klare höchstrichterliche Rechtsprechung zu solchen Umlagen (was der Verzehrgutschein ja ist): Sie dürfen nur erhoben werden, wenn die Satzung dafür eine Grundlage und eine annäherende Bestimmung der Höhe (Betrag oder Berechnungsmaßstab) liefert.
Fehlt der, kann kein Mitglied zur Zahlung verpflichtet werden.
3. Welchen Status hat ein Verzehrgutschein aus Vereins- und steuerrechtlicher Sicht. Ist er ein zweiter
Mitgliedsbeitrag - Sonderabgabe - s.g. 13. Monatsbeitrag - Zwangsabgabe - Solidaritätsbeitrag -Spende.
# Es handelt sich um einen Sonderbeitrag.
4. Sind Beitragserhöhungen in der Größenordnung von 200 % und mehr rechtlich zulässig
# Zulässig ja, sie erlauben aber i.d.R. eine außerordentliche (sofortige) Kündigung. Die Frage stellt sich hier aber nicht, weil die Mitglieder ja nicht verpflichtet sind zu zahlen. Sie können also ohne Sanktionsfolge die Zahlung verweigern
5. Darf der Verein die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren eigenmächtig einschränken.
# Nein, sie ist ja gesetzlich.
6. Sind die Mitglieder zur Zahlung des Verzehrgutscheins verpflichtet, auch wenn dieser nicht in der
Satzung bzw. Beitragsordnung festgeschrieben ist .
# Wie gesagt, nein.