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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Jean Pierre schrieb: ------------------------------------------------------- > Sehr geehrter Herr Pfeffer, > unser Verein (e.V. und gemeinnützig) leistet sich > den Luxus einer Vereinsgastronomie. > Dazu wurde ein Koch eingestellt der im > Saisonbetrieb vom 1. April bis 31. Oktober, 4 > Tage/Woche für die > Vereinsmitglieder kocht und deren Bewirtung > übernimmt. > Da die Umsatzerlöse nicht ausreichen um den Wirt > zu finanzieren hat die Vereinsführung verbindlich > für alle Mitglieder einen sog. Verzehrgutschein > eingeführt. > Vor dem Hintergrund eines Gerichtsurteils des > Oberlandesgerichts München aus d.J.2007 bestehen > jedoch berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit > dieses Verzehrgutscheins. > Das Gericht hat die Einführung solcher Gutscheine > als rechtswidrig erklärt. Es sagt u.a. dass das > einzelne Mitglied durch die Zahlungspflicht und > den Verzehrzwang in seiner freíen Handlungsweise > eingeschränkt wird. Vereine die mit der Einführung > aller Mitglieder verpflichtenden Verzehrumlage die > Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen > verfolgen sind vom Gemeinnützigkeitsrecht > ausgeschlossen. > Mit dieser Zwangsabgabe sichert sich der Verein > eine Umsatzgarantie und signalisiert damit > gewinn- > orientierte Absichten. Der Gutschein dient nicht > dem Vereinszweck sondern einzig und allein nur der > Geselligkeit der Vereinsmitglieder. > Meine Bitte an die Vereinsführung diesen > Verzehrgutschein auf seine Rechtmäßigkeit > überprüfen zu lassen wurde zurückgewiesen. > Begründung: Das Gerichtsurteil gilt ausschließlich > für Bayern und nicht für Baden Württemberg. > Außerdem wurde der Verzehrgutschein mit > Mehrheitsbeschluss der MV genehmigt und ist somit > rechtlich zulässig. So die Meinung der der > Vorstandschaft. > Dieser Verzehrgutschein ist weder in der Satzung > noch in der Beitragsordnung festgeschrieben. Er > ist nicht > zweckgebunden und in der Höhe nicht gedeckelt. > Er wurde im Jahr 2017 von 80 auf 240 € erhöht. Das > entspricht einer prozentualen Erhöhung von 200%. > Der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag beträgt 110 €. > Betrachtet man diesen Verzehrgutschein als zweiten > nicht satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag so erhöht > sich die Beitragsbelastung der Mitglieder von > 110 + 240 = 350 €. Das entspricht einer > prozentualen Erhöhung von 218%. > Nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene > Verzehrgutscheine verfallen zum Ende der > saisonalen > Bewirtung am 31.Oktober bereits nach 8 Monaten > ersatzlos und ohne Gegenleistung an den Verein. > > Zu diesem Verzehrgutschein ein paar Fragen. > > 1. Ist der Urteilsspruch des OLG München auch > für vergleichbare Fälle in Baden Württemberg > rechts- > wirksam > > 2. Darf ein Verein eine Gerichtsentscheidung > durch Mehrheitsbeschluss der MV außer Kraft > setzen > > 3. Welchen Status hat ein Verzehrgutschein aus > Vereins- und steuerrechtlicher Sicht. Ist er ein > zweiter > Mitgliedsbeitrag - Sonderabgabe - s.g. 13. > Monatsbeitrag - Zwangsabgabe - Solidaritätsbeitrag > -Spende > > 4. Sind Beitragserhöhungen in der Größenordnung > von 200 % und mehr rechtlich zulässig > > 5. Darf der Verein die gesetzliche > Verjährungsfrist von 3 Jahren eigenmächtig > einschränken > > 6. Sind die Mitglieder zur Zahlung des > Verzehrgutscheins verpflichtet, auch wenn dieser > nicht in der > Satzung bzw. Beitragsordnung festgeschrieben > ist > > > Ich bedanke mich bereits im voraus für die > Beantwortung meiner Fragen. > > > Mit freundlichen Grüßen
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