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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1. Ist der Urteilsspruch des OLG München auch für > vergleichbare Fälle in Baden Württemberg rechts- > wirksam > > # Haben sie eine genauere Angabe zu dem Urteil > (Aktenzeichen, Datum)? > Da es hier um BGB-Vereinsrechtsrecht geht, gibt es > natürlich keine Beschränkung auf ein Bundesland. > Vereinsrecht ist Bundesrecht. Die Frage kann > einzig sein, ob das Urteil auf Ihren Fall > anwendbar ist. > > > 2. Darf ein Verein eine Gerichtsentscheidung durch > Mehrheitsbeschluss der MV außer Kraft setzen > > # Es geht nicht um die Gerichtsentscheidung, weil > die nur im konkreten Fall bindend ist. > Es gibt aber eine klare höchstrichterliche > Rechtsprechung zu solchen Umlagen (was der > Verzehrgutschein ja ist): Sie dürfen nur erhoben > werden, wenn die Satzung dafür eine Grundlage und > eine annäherende Bestimmung der Höhe (Betrag oder > Berechnungsmaßstab) liefert. > Fehlt der, kann kein Mitglied zur Zahlung > verpflichtet werden. > > 3. Welchen Status hat ein Verzehrgutschein aus > Vereins- und steuerrechtlicher Sicht. Ist er ein > zweiter > Mitgliedsbeitrag - Sonderabgabe - s.g. 13. > Monatsbeitrag - Zwangsabgabe - Solidaritätsbeitrag > -Spende. > > # Es handelt sich um einen Sonderbeitrag. > > 4. Sind Beitragserhöhungen in der Größenordnung > von 200 % und mehr rechtlich zulässig > > # Zulässig ja, sie erlauben aber i.d.R. eine > außerordentliche (sofortige) Kündigung. Die Frage > stellt sich hier aber nicht, weil die Mitglieder > ja nicht verpflichtet sind zu zahlen. Sie können > also ohne Sanktionsfolge die Zahlung verweigern > > > 5. Darf der Verein die gesetzliche > Verjährungsfrist von 3 Jahren eigenmächtig > einschränken. > > # Nein, sie ist ja gesetzlich. > > 6. Sind die Mitglieder zur Zahlung des > Verzehrgutscheins verpflichtet, auch wenn dieser > nicht in der > Satzung bzw. Beitragsordnung festgeschrieben ist > . > > # Wie gesagt, nein.
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