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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Ehrenamtspauschale
von: Daniel ()
Datum: 01.12.2017

Hallo Herr Pfeffer,
wir haben in unserer Satzung einen Passus, dass "Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet" werden dürfen.
Wir möchten dem Geschäftsführer unseres Vereins für Buchhaltungs- und Abschlusstätigkeiten die Ehrenamtspauschale i.H.v. 720,- Euro im Dezember noch für das ganze Jahr auszahlen. Dürfen wir dies mit dieser Formulierung überhaupt?
Wir schreiben in der Satzung nicht explizit, dass Tätigkeiten des Vorstands vergütet werden dürfen.
Würde es eventuell ausreichen, wenn wir nicht dem Geschäftsführer XY für die Vorstandstätigkeit die Vergütung zahlen, sondern dem Mitglied XY für die Erstellung der Buchhaltung / Jahresabschluss?

Re: Ehrenamtspauschale
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 02.12.2017

Da die Regelung des § 27 (3) BGB speziell auf den Vorstand ausgelegt ist, gehe ich davon aus, dass das Verbot ausdrücklich für den Vorstand aufgehoben werden muss. Vergütungen an andere Mitglieder sind natürlich möglich.

Re: Ehrenamtspauschale
von: Daniel ()
Datum: 17.12.2017

Wir werden unsere Satzung dahingehend noch ändern.

Die im Abobereich hinterlegten Vorlagen beziehen sich immer auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 60,- Euro. Muss der pauschal abgegoltene Aufwand denn auch belegt werden können? Im vorliegenden Fall fallen nur minimale Fahrtkosten (vielleicht 30 km / Monat) und sonst auch keine Ausgaben. Wir würden gerne die 720 Euro p.a. zahlen auch wenn keine Kosten anfallen, ist dies mit dieser Formulierung denn überhaupt möglich?

Re: Ehrenamtspauschale
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.12.2017

Die Ehrenamtspauschale ist keine "Aufwandsentschädigung", sondern lt. § 3 Nr. 26a EStG eine "Einnahme".
Es kann damit also auch Arbeitszeit und Arbeitskraft vergütet werden. nicht nur pauschaler Aufwand ersetzt.