Re: Handlungsfähigkeit
von: pfeffer ()
Datum: 04.07.2024
Anders als oft vermutet besteht hier kein Problem. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins, es kann aber auch jede andere Person den Verein vertreten, die bevollmächtigt wird. Das kann auch stillschweigend geschehen (Duldungsvollmacht).
Probleme gibt es eigentlich nur, wenn ein Vertragspartner auf der Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter besteht und das tun meist nur Zuwendungsgeber.
Zu Neuwahl des Vorstandes: Wollen sie ernsthaft jemanden wählen, der im Koma liegt?