Re: Vorsteuer Zweckbetrieb
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 28.04.2016
Es gilt der Grundsatz, dass die vorsteuerabzugsfähigen Eingangsumsätze in die Ausgangsumsätze als Kostenelemente eingehen müssen.
Im genannten Fall tun sie das nur teilweise, weil eben auch eine andere Nutzung erfolgt, die nicht mit den steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang steht.
Die Vorsteuer aus den Rechnungen kann also nur anteilig abgezogen werden. Bei Trikots wird sich das evtl. nach den zeitlichen Nutzungsanteilen bemessen.
Das Problem ist also immer der Aufteilungsschlüssel.