Re: Mitgliedsbeiträge
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.10.2014
Bei der Förderung des Tierschutzes sind die Beiträge spendenabzugsfähig.
Bei den meisten anderen gemeinnützigen Zwecken auch.
Ausnahmen sind lediglich:
- Sport
- freizeitbezogene Kulturzwecke
- und die freizeitbezogenen Zwecke des § 52 Nr. 23 AO (die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports )