Re: Steuerbescheid
von: Goetze ()
Datum: 11.08.2011
Entscheidend ist der gemeinnützigkeitsrechtliche Status der Abteilung.
Nach § 67a AO ist die Zuordnung im Sportbereich wie folgt geregelt:
1. Alternative: Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt vor, wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Jahr weniger als 35.000 € betragen. Dann ist die Bezahlung von Sportlern unerheblich.
2. Alternative: Ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Jahr mehr als 35.000 € betragen.
3. Alternative: Der Verein optiert dahingehend, dass jede Veranstaltung, an der ein bezahlter Sportler teilnimmt, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird und alle übrigen Veranstaltungen dem Zweckbetrieb. Auf die Höhe der Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen kommt es hierbei nicht an.
Ein "bezahlter Sportler" im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts liegt vor, wenn der Sportler über seinen für die Sportausübung nachgewiesenen Aufwand hinaus Vergütungen erhält. Bei Zahlungen bis 400,00 Euro im Monatsdurchschnitt an Sportler des Vereins, wird vermutet, dass insoweit keine schädlichen Zahlungen vorliegen, der Sportler also kein "bezahlter Sportler" im Sinne dieser Vorschrift ist.