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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Fortbildungen
von: LuHa ()
Datum: 09.04.2024

Hallo,

Zweck des Vereins ist
a. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Mobilisierung des öffentlichen Bewusstseins gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und jegliche Form von Extremismus, insbesondere durch
• Aufklärung der Bevölkerung in Form von Veranstaltungen, Publikationen und Aktionen
• Informations- und Motivationskampagnen und -veranstaltungen
b. die Förderung der politischen Bildung (Volksbildung) auf Grundlage der Nor- men und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie sowie Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwor-
tungsbewusstseins, insbesondere durch
• Veranstaltungen zur Demokratiebildung, z.B. Podiumsdiskussionen,
Ausstellungen, Demonstrationen
• öffentliches Auftreten wie z.B. Stellungnahmen und Publikationen


Hierzu möchte der Verein Fortbildungen, z.B. Argumentationstraining, zu Social-Media-Kampagnen und historische Aufklärungen anbieten. Dafür soll von den Teilnehmenden ein Beitrag erhoben werden.


Fallen diese Einnahmen in den Zweckbetrieb? Macht das einen unterschied, ob die Fortbildungen nur für Mitglieder oder die Öffentlichkeit angeboten werden?

Re: Fortbildungen
von: LuHa ()
Datum: 09.04.2024

Zusatzfrage: Müssen die Einnahmen die Kosten decken oder kann hier ein Verlust entstehen?

Re: Fortbildungen
von: pfeffer ()
Datum: 10.04.2024

Ich hätte da keine Bedenken, weil ja zumindest indirekt ein Bezug zu den Satzungszwecken besteht.
Begünstigte Tätigkeiten müssen nicht kostendeckend sein.

Re: Fortbildungen
von: LuHa ()
Datum: 10.04.2024

Ok danke. Eine Zusatzfrage: Angenommen, der Verein bietet keine eigenen Fortbildungen an, sondern bewirbt Angebote Dritter. Darf der Verein die Teilnahmegebühren für Mitglieder übernehmen? Gibt es hier Obergrenzen?

Re: Fortbildungen
von: pfeffer ()
Datum: 11.04.2024

Hier werden die gleichen Maßgaben gelten wie für den Betriebsausgabenabzug bei betrieblichen Weiterbildungen: Die Weiterbildung muss ganz überwiegend im Interesse des Vereins sein. Es muss sich also um (ehrenamtliche) Mitarbeitende handeln, die die erworbenen Kenntnisse für den Verein nutzen; die bloße Mitgliedschaft genügt nicht.

Re: Fortbildungen
von: LuHa ()
Datum: 12.04.2024

Dann habe ich dazu eine Rückfrage. Wesentlicher Teil des Vereins ist es, Mitglieder in Demokratiebildung weiterzubilden. Das passt m.E. auch zu den Satzungszwecken. Das kann der Verein ja entweder durch selbst organisierte Veranstaltungen für Mitglieder oder aber für Bereitstellung von Plätzen in entsprechenden Veranstaltungen Dritter machen. Worin liegt hier der Unterschied?

Re: Fortbildungen
von: pfeffer ()
Datum: 13.04.2024

Beides ist gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig. In dachte, es ginge um Weiterbildungen für Mitarbeiter/Ehrenamtliche.

Re: Fortbildungen
von: LuHa ()
Datum: 13.04.2024

Es geht um Vereinsmitglieder (sowie im Falle von eigenständig veranstalteten Fortbildungen auch um Externe). Gibt es für die zweite Variante (Übernahme der Kosten für Veranstaltungen Dritter) Obergrenzen?

Re: Fortbildungen
von: pfeffer ()
Datum: 14.04.2024

Die Dritten sind hier ja "Hilfspersonen". Da gibt es nur die allgemeine Obergrenze des "angemessenen" Preises. Es ja nicht um Zuwendungen an Mitglieder.

Re: Fortbildungen
von: LuHa ()
Datum: 19.04.2024

Ich habe leider doch noch eine Rückfrage. Angenommen, der Verein bucht einen Trainer für eine entsprechende Fortbildung zu Argumentationstraining gegen Populismus. Diese Fortbildung soll nicht nur Mitgliedern, sondern auch Nicht-Mitgliedern offen stehen - beides m.E. gedeckt durch den o.g. Vereinszweck. Spricht hier gemeinnützigkeitsrechtlich etwas dagegen?

Re: Fortbildungen
von: pfeffer ()
Datum: 20.04.2024

Tätigkeiten, die dem Satzungszweck entsprechen, müssen nicht entgeltlich sein. Kosten dafür sind unschädliche zweckgebundene Ausgaben.