Re: Spende des Webhostings
von: pfeffer ()
Datum: 08.02.2024
Ja, das wäre eine Aufwandsspende. Für weiter zurückliegende Jahr ist der Spendenabzug nicht zulässig, weil bei unüblichen Zahlungsfristen in Frage steht, ob überhaupt eine Zahlungsanspruch bestand (Forderungen aus 2020 sind jedenfall zum 1.01.2024 verjährt).
Wenn das Webhosting aus betrieblichen Mitteln erfolgt, kann aber eine Rechnung gestellt werden. Steuerliche Vorteile bringt die Spende dann aber nicht.