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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Ja, das wäre eine Aufwandsspende. Für weiter > zurückliegende Jahr ist der Spendenabzug nicht > zulässig, weil bei unüblichen Zahlungsfristen in > Frage steht, ob überhaupt eine Zahlungsanspruch > bestand (Forderungen aus 2020 sind jedenfall zum > 1.01.2024 verjährt). > Wenn das Webhosting aus betrieblichen Mitteln > erfolgt, kann aber eine Rechnung gestellt werden. > Steuerliche Vorteile bringt die Spende dann aber > nicht.
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