Re: Abrechnung einer Veranstaltung zweier Vereine
von: pfeffer ()
Datum: 16.12.2023
Wenn beide Vereine gemeinnützig sind, ist das so problemlos möglich. Ertragssteuerlich werden die Einnahmen und Überschüsse genauso behandelt, wie beim Verein selbst (also grundsätzlich Zweckbetrieb).
Zu beachten ist aber: Bei der genannten Vereinbarung wird regelmäßig ein GbR-Vertrag entstehen, weil eine Verlustbeteiligung für einen anderen Vertrag untypisch wäre. Die GbR ist aber umsatzsteuerlich ein eigenes Steuersubjekt. Das hat den Vorteil, dass auch die Kleinunternehmerregelung hier separat greift.