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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Fahrtkostenerstattung Sportleiter
von: Alex ()
Datum: 08.12.2023

Es geht um die Frage, ob dem Sportleiter unseres Schützenvereins in Zukunft die Fahrtkosten erstattet werden können. Es handelt sich um Fahrten, die er mit Sportschützen aus dem Schüler- und Jugendbereich zu Wettkämpfen mit dem eigenen PKW durchführt. Es sind auch Fahrten dabei, die zum Beispiel bei Landesmeisterschaften oder auch bei der Deutschen Meisterschaft eine größere Entfernung aufweisen.

Nach unseren Informationen muss sich der Anspruch auf Kostenerstattung entweder aus der Satzung, einem Vorstandsbeschluss oder einem schriftlichen Vertrag (Vereinbarung) ergeben.
Die hier maßgeblichen Regelungen in unserer Satzung lauten folgendermaßen:

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen sowie der angemessene Aufwand im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes ersetzt.

Danach wäre es ja nicht ausgeschlossen, dass unser Verein in Zukunft derartige Fahrtkosten erstattet. Wir haben festgestellt, dass entsprechend den Vorgaben nach Steuerrecht bis zu 0,30 Euro pro Kilometer gezahlt werden könnte. Im Steuerrecht gilt dieses aber nur die einfache Fahrstrecke; nicht dagegen für die Hin- und Rückfahrt. Kann der Verein für die gesamte gefahrene Strecke erstatten ? Ist es bei unserer Satzung ausreichend, dass wir für die Fahrkostenerstattung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Sportleiter treffen ?

Re: Fahrtkostenerstattung Sportleiter
von: pfeffer ()
Datum: 08.12.2023

Danach wäre es ja nicht ausgeschlossen, dass unser Verein in Zukunft derartige Fahrtkosten erstattet.

# Ganz richtig.

Wir haben festgestellt, dass entsprechend den Vorgaben nach Steuerrecht bis zu 0,30 Euro pro Kilometer gezahlt werden könnte. Im Steuerrecht gilt dieses aber nur die einfache Fahrstrecke;

# Nein. Hier geht es nicht um die Pendlerpauschale, sondern um "Dienstfahrten". Da bezieht sich der 30-Cent-Satz auf die Fahrkilometer.
Übrigens kann auch mehr erstattet werden, wenn Kosten nachgewiesen werden können, die höher sind als die Pauschale. Der Nachweis ist aber halt aufwändig