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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Trainingslager im Ausland und Umsatzsteuer
von: sercz ()
Datum: 23.11.2023

Hallo,

wir sind ein gemeinnütziger Sportverein mit inzwischen einigem Umsatz im Wirtschafts- und Zweckbetrieb. Zur Zeit fallen wir aber noch unter die Kleinunternehmerregelung.
Wir würden gerne vermeiden, dass wir umsatzsteuer- oder gar gewerbe-/körperschaftssteuerpflichtig werden.

Jetzt möchten wir ein Trainingslager für Erwachsene in Italien durchführen. Die Kosten für das Trainingslager sollen zu 100 % auf die Teilnehmer umgelegt werden. Da es sich um einen größeren Betrag handelt, soll die Vereinskasse genutzt werden. Der Großteil der Kosten fällt an für das Hotel in Italien, sowie die Miete von Sportanlagen vor Ort in Italien. Das Hotel und die Sportstätten können keine individuellen Rechnungen für die Teilnehmer ausstellen.
Dazu kommt die Miete von Fahrzeugen, um die Teilnehmer nach Italien und zurück zu bringen. Der Verein hat einen Vertrag mit einem Carsharing-Anbieter, der genutzt werden soll.

Wir wollen vermeiden, dass die Umlage von den Teilnehmern im Vereinshaushalt als steuerbarer Umsatz verbucht werden muss.

Wir haben uns zwei Varianten überlegt, sind aber unsicher, ob sie legitim sind bzw. ob wir alles bedacht haben:

1. Durchlaufender Posten: Die Rechnungen für das Hotel und die Sportstätten werden auf ein Mitglied ausgestellt.
a) Der Verein bezahlt die Rechnungen und zieht die Umlage von den Teilnehmern wieder ein.
b) Alternativ: Der Verein überweist dem Mitglied die Rechnungsbeträge, damit das Mitglied die Rechnungen bezahlen kann, und zieht wie gehabt die Umlage von den Teilnehmern wieder ein.
Damit ist das Mitglied zwar Vertragsnehmer und hat ggfs damit zusammenhängende Risiken, ist aber davon befreit, einen großen Geldbetrag durch sein privates Vermögen zu schleusen.
Die Fahrzeuge vom Carsharing-Anbieter laufen in der Variante durch den Vereinshaushalt und sind ggfs steuerbarer Umsatz.

2. Nicht steuerbarer Umsatz: Wir fragen uns, ob der Umsatz überhaupt steuerbar ist. Wieder zwei Varianten:
a) Die Leistungen Hotel- und Sportstättenmiete fallen im Ausland an. Kann man dann nicht argumentieren, dass die Umlage dafür ein nicht steuerbarer Umsatz ist?
b) Oder: Sind die Umlagen für ein Trainingslager nach UStG §4 Nr. 22 nicht vielleicht sogar sowieso steuerfrei? Das würde dann auch die Carsharing-Fahrzeuge betreffen.

Können wir eine der Varianten nutzen, um zu vermeiden dass die Umlage als steuerbarer Umsatz im Vereinshauhalt verbucht werden muss? Übersehen wir etwas?

Viele Grüße
sercz