Re: Umsatzsteuer Befreiung
von: pfeffer ()
Datum: 11.07.2023
Ich vermute, dass der Verein auch kein Träger der Jugendhilfe ist? Dann kommt die Befreiung nach § 4 Nr. 25a UStG nicht in Frage.
Möglich wäre eine Befreiung nach § 4 Nr. 25b UStG. Die gilt aber nur, wenn der Träger sich im Vorjahr überwiegend aus Mitteln der Jugendhilfe finanziert wurden.
Für nicht gemeinnützige Vereine kommt daneben insbesondere die Befreiung nach § 4 Nr. 23b UStG. Auch hier wäre aber eine überwiegend öffentliche Finanzierung Voraussetzung.