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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Ich vermute, dass der Verein auch kein Träger der > Jugendhilfe ist? Dann kommt die Befreiung nach § 4 > Nr. 25a UStG nicht in Frage. > Möglich wäre eine Befreiung nach § 4 Nr. 25b UStG. > Die gilt aber nur, wenn der Träger sich im Vorjahr > überwiegend aus Mitteln der Jugendhilfe finanziert > wurden. > > Für nicht gemeinnützige Vereine kommt daneben > insbesondere die Befreiung nach § 4 Nr. 23b UStG. > Auch hier wäre aber eine überwiegend öffentliche > Finanzierung Voraussetzung.
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