Kleinunternehmerregelung
von: Christine Ga-Li ()
Datum: 29.08.2018
Hallo Herr Pfeffer,
der gemeinnützige Verein führt Bildungsmaßnahmen durch. Die Bildungsmaßnahme ist nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit.
Da die Kurse immer in Tagungshäusern stattfinden, sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung steuerpflichtig, bleiben jedoch unter 17.500 Euro.
Rechnet man die Umsätze für die Kurse und die für Unterkunft und Verpflegung zusammen, kommen wir über 17.500 Euro.
Ich habe gelesen, dass umsatzsteuerfreie Dienstleistungen bei der Ermittlung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze gar nicht erst berücksichtig werden.
Ist das richtig?
Danke und freundliche Grüße,
Christine Garve-Liebig