Bewirtungskosten Zweckbetrieb
von: Tina ()
Datum: 30.04.2017
Hallo Herr Pfeffer,
ich komme aus der Privatwirtschaft und buche auch in einem gemeinnützigen Verein mit dem SKR 49. In der Ausbildung zur Finanzbuchhalterin habe ich gelernt, die 70%/30% Regel bei Bewirtungskosten anzuwenden. Wenn ich Bewirtungskosten im Zweckbetrieb habe macht es doch eigentlich keinen Sinn, die Bewirtungskosten aufzuteilen, da der Zweckbetrieb doch auch ertragsteuerneutral ist. Dennoch taucht im SKR 49 das Konto "Bewirtungskosten (abzugsfähig) auf? Habe ich einen Denkfehler und müssen auch im Zweckbetrieb Bewirtungskosten in abzugsfähig und nicht abzugsfähig aufgeteilt werden?
Vielen Dank mal wieder für Ihre Hilfe
Tina