Bildung freier Rücklagen bei insgesamt negativem Ergebnis
von: inv ()
Datum: 04.10.2016
Guten Morgen,
ich bin verwirrt, habe, leider nur im Vorbeigehen, gehört, dass eine Bildung freier Rücklagen bei einem insgesamt negativen Ergebnis nicht zulässig ist. In "meinem" Verein gibt es keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, das Ergebnis der Vermögensverwaltung ist positiv, die Ergebnisse des ideellen Bereiches sowie des Zweckbetriebes sind negativ, das Gesamtergebnis der drei Bereiche ist für das betreffende Wirtschaftsjahr ebenfalls (erstmalig) negativ. Darf dennoch für den Überschuss der Vermögensverwaltung die freie Rücklage gebildet werden? Und ist es nicht so, dass die Bemessungsgrundlage für die freien Rücklagen für den ideellen Bereich lediglich die Bruttoeinnahmen sind (AEAO § 62 (1) Nr. 3 TZ 10 S. 2)? Bedeutet das nicht, dass bei einem insgesamt negativen Ergebnis des ideellen Bereiches dennoch 10 % der Bruttoeinnahmen der freien Rücklage zugeführt werden können?
Vielen lieben Dank im Voraus und einen schönen Dienstag.
Herzliche Grüße aus dem Rheinland, inv