Re: Fahrtkosten
von: pfeffer ()
Datum: 10.03.2022
Ein Verlustabzug beim Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag ist nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a Einkommensteuergesetz möglich, wenn die Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Obwohl die entsprechenden Einnahmen steuerfrei sind, können also Verluste aus der „ehrenamtlichen“ Tätigkeite mit anderen Einkünften verrechnet werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die abzugsfähigen Kosten höher sind also die begünstigten Einkünfte. Bei abhängiger Beschäftigung sind das Werbungskosten, bei selbständiger Tätigkeit Betriebsausgaben.
Beispiel: Die Fahrtkosten zu Trainings- und Wettkampfeinsätzen eines Trainers sind höher als die bezahlte Vergütung. Er kann den Anteil an den Kosten, die nicht durch die Übungsleitervergütung gedeckt sind, steuerlich geltend machen, also den hier entstandenen Verlust z.B. bei einem Gehalt aus einer anderen Tätigkeit verrechnen.